statuten

I. Name / Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Ski-Club St. Stephan besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Art. 2

Der Ski-Club St. Stephan ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Zwecks Vereinfachung aber ohne diskriminierende Absicht, wird in den Statuten, Organigrammen, Richtlinien, Weisungen, Reglementen etc. nur die männliche Sprachform verwendet.

Art. 4

Der Ski-Club St. Stephan hat seinen Sitz in St. Stephan.

II. Zweck / Leitbild / Ziele
Art. 5  Zweck
Der Ski-Club St. Stephan fördert den Schneesport (Ski, Snowboard, Telemark, Langlauf  usw.) und die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern. Er will dies erreichen durch:
a) Organisation von Wettkämpfen, Touren, Ausflügen
b) Förderung der Jugend im Schneesport durch die ihm angeschlossene Jugendorganisation (JO)
c) Förderung der polysportiven Fähigkeiten der Mitglieder
d) Organisation von geselligen Anlässen wie z.B. Fondueabend, Neujahrsball, Filmabende
Art. 6 Leitbild
Der Vorstand kann mittelfristig (3-5 Jahre) ein Leitbild für den Ski-Club erstellen und dadurch die weiterführende "Entwicklung" des Ski-Clubs bekannt geben.
Art. 7 Ziele
Der Vorstand kann jeweils für das nächste Vereinsjahr sportliche Ziele z.B. für die JO definieren
III. Mitgliedschaft
Art. 8  Arten der Mitgliedschaft
a) Aktivmitglieder (Junioren 15. - 20. Altersjahr, Senioren)
Die Aktivmitgliedschaft kann von natürlichen Personen nach zurückgelegtem 15. Altersjahr erworben werden.
 b) Passivmitglieder
c) Gönner
Natürliche oder juristische Personen, die den Ski-Club St. Stephan mit Beiträgen unterstützen.
d) Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung ernannt werden. Sie haben sich um den Ski-Club St. Stephan besonders verdient gemacht.
e) Mitglieder der Jugend-Organisation JO (bis zum vollendeten 15. Altersjahr)
Der Eintritt in die JO kann nur mit der Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Dem JO-Leiter bleibt es vorbehalten, ein Kind, nach Rücksprache mit dem Vorstand, nicht in die JO aufzunehmen. Die JO Mitglieder bezahlen Swiss Ski keine Beiträge.
Art. 9  Eintritt
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die ordentliche Hauptversammlung. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die ordentliche Hauptversammlung weitergezogen werden.
Art. 10 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres ist der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr geschuldet.
Art. 11 Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung an den Präsidenten, zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung, weiterziehen. Der Präsident entscheidet endgültig ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.
Art. 12 Rechte
a) Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Passivmitgliedern und den Mitgliedern der JO sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.
b) Bezug der Rennfahrerlizenz Swiss Ski
c) Ski-Club Ausweis in Form der offiziellen Swiss Ski Mitgliederkarte
d) Publikationen, Vergünstigungen, Kurse, Lager etc., die von Swiss Ski und BOSV veröffentlicht, ausgehandelt oder durchgeführt werden.
Art. 13 Pflichten
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente etc. sowie die Anordnungen der Organe zu befolgen.
b) Die Mitglieder haben jährlich bis 31. Dezember den Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird jährlich an der Hauptversammlung festgelegt (siehe Anhang 1).Mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags enden die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein. In diesem Beitrag sind die Abgaben für Swiss Ski und BOSV inbegriffen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit
IV. Organisation
Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.Mai und endet am 30. April.
Art. 15 Organe
a) Ordentliche Hauptversammlung
b) Ausserordentliche Hauptversammlung
c) Vorstand/Vorstandssitzungen
d) Kommissionen/Arbeitsgruppen/Teams
e) Revisoren
Art. 16 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Beendigungdes Vereinsjahres abzuhalten. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a)  Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung
c) Mutationen
d) Abnahme Jahresberichte
e) Abnahme Jahresrechnung
f) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
g) Mitgliederbeiträge Folgejahr
h) Budget Folgejahr
i) Wahlen/Wiederwahlen (Vorstand, Revisoren etc.)
j) Tätigkeitsprogramm
k) Ehrungen
l) Anträge und Verschiedenes
Art. 17 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 30 Tagen zu entsprechen.
Art. 18 Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
Die schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden hat mindestens 30 Tage vor dem Sitzungstag durch den Vorstand zu erfolgen.
Art. 19 Anträge
Anträge gemäss Art. 16 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 20 Abstimmungen
Die Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Wenn bei Wahlen mehrere Vorschläge gemacht werden, entscheidet das absolute Mehr, in einem allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 21 Gang der Versammlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Art. 22 Vorstand/Vorstandssitzungen/Beschlussfassung
Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederwählbar. Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) JO Leiter Alpi
f) JO Leiter Nordisch
g) Tourenchef
h) Rennchef
i) Verantwortlicher Breitensport und J+S

Der Vorstand kann der Entwicklung des Clubs angepasst werden. Er besorgt die ihm nach Statuten und Beschlüssen zukommenden Geschäfte und vertritt den Club nach aussen. Demissionen sind dem Präsidenten auf Ende des Vereinsjahrs schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand arbeitet das Winterprogramm aus und ist für dessen Durchführung verantwortlich. Er verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift von Präsident/Sekretär oder bei Verhinderung von Vizepräsident/Kassier (Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postverkehr). Bei Fachfragen reicht die Unterschrift des zuständigen Ressortchefs. Die Ausgabenkompetenz beträgt CHF 1500.-/Jahr.

Vorstandssitzungen
Werden vom Vorstand einberufen und finden je nach "Clubaktivitäten" statt.

Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 23  Kommissionen/Arbeitsgruppen/Teams
Der Vorstand kann zur Organisation von Wettkämpfen und grösseren Anlässen eine "Rennorganisation" oder ein OK einsetzen. Die Dauer des Bestehens dieser Organisationen wird durch den Vorstand bestimmt. In jeder(m) Kommission/Arbeitsgruppe/Team muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
Art. 24  Revisoren
Die ordentliche Hauptversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind sie wiederwählbar. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hautversammlung Bericht.
V. Finanzierung / Haftung / Versicherungen
Art. 25 Finanzierung
Der Ski-Club St. Stephan beschafft sich die erforderlichen Mittel wie folgt:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erlös aus Veranstaltungen
c) Sponsoring
d) Verschiedenes
Art. 26 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen, sind Bestandteil dieser Statuten (siehe Anhang 1).
Art. 27 Versicherungen
Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache des einzelnen Mitglieds. Für die bei Skianlässen eingesetzten Funktionäre kann der Vorstand eine spezielle Haftpflichtversicherung abschliessen
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Statutenänderungen
Können nur durch die ordentliche Hauptversammlung behandelt und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 29 Ergänzende Regelungen
Enthalten die vorliegenden Statuten keine Regelung, gelten sinngemäss die Statuten von Swiss Ski und BOSV.
Art. 30 Auflösung
Die Auflösung des Ski-Clubs St. Stephan kann nicht erfolgen, solange sich 10 Mitglieder für dessen Weiterführung verpflichten. Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeinde St. Stephan übergeben, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichem Zweck gebildet hat. Erfolgt innerhalb von 15 Jahren keine Neugründung geht das Vermögen definitiv in den Besitz der Gemeinde über. Die Gemeinde St. Stephan ist verpflichtet, dieses Vermögen zur Förderung des Sports in der Gemeinde zu verwenden.
Art. 31 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen Statuten angenommen an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. November 1970. Sie wurden am 3. Mai 2002 von der ordentlichen Hauptversammlung angenommen und treten nach ihrer Genehmigung durch Swiss Ski sofort in Kraft.

Ski-Club St. Stephan, 3. Mai 2002/cr

Der Präsident:

Christian Rösti
Die Sekretärin:

Susanne Schopfer

 

I. Anhang 1 zu den Statuten des Ski-Clubs St. Stephan

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten
Mitgliederbeiträge
Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
Aktive Senioren: CHF 60.-
Aktive Junioren: CHF 40.-
Passivmitglieder und Gönner: CHF 50.-
Ehrenmitglieder: Beitragsfrei
JO Mitglieder: Beitragsfrei
Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Gültigkeit bis die Hauptversammlung neue Ansätze festlegt.
 

Ski-Club St. Stephan, 28. Mai 2010/ym

Die Präsidentin:

Yvonne Moor
Die Sekretärin:

Tamara Moor